Leitsätze des BFH zum Urteil vom 14.03.2012, XI R 33/09:
1. Die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß.
2. Beantragt der Unternehmer, zur Vermeidung von unbilligen Härten die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (weiterhin) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abgeben zu dürfen, muss das Finanzamt diesem Antrag entsprechen, wenn dem Unternehmer die elektronische Datenübermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
3. Liegt eine solche wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit nicht vor, verbleibt es bei dem Anspruch des Unternehmers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts über diesen Antrag.
4. Der Unternehmer darf vom Finanzamt hinsichtlich der zur Erfüllung der Erklärungspflicht auf elektronischem Weg erforderlichen Hard- und Software grundsätzlich nicht auf den Internetzugang anderer "Konzerngesellschaften" verwiesen werden.
Statistisch soll die häufigste Ursache für von Rechtsanwälten produzierte Haftungsfälle die Versäumung einer Frist sein. Mitunter wird das auf eine starke Auslastung zurückgeführt: Wo gehobelt wird, da fallen Späne.
Man sollte meinen, der BRD als Kläger passiert so etwas nicht. Einem derart aufgeblasenen Staats- und Verwaltungsapparat stehen ausreichend Ressourcen zur Verfügung. Und doch: Die Klage der BRD gegen die Europäische Kommission, den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011, K (2011) 275 im Verfahren „Staatliche Beihilfe C 7/2010 — KStG, Sanierungsklausel“ für nichtig zu erklären, wurde EINEN TAG ZU SPÄT beim Gericht (EU) eingereicht und daher...
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Ein Zahnarzt hatte in der Einkommensteuererklärung 2007 eine zeitanteilige AfA für ein handgefertigtes Mobiltelefon der Marke Vertu im Wert von 5.200 € geltend gemacht. Nach dem in der Steuererklärung angegebenem Abschreibungszeitraum von drei Jahren wurden monatlich 144,50 Euro als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis dafür angesetzt. Bei einer Außenprüfung/Betriebsprüfung stieß der Posten dem Finanzamt allerdings auf: 5200 Euro für ein Handy wollte es nicht anerkennen.