Vom Nachbargrundstück eingedrungene Wurzeln sind oft Anlass nachbarrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei liegt es in der Natur der Sache (eines Baums), sich derart in der Erde zu verwurzeln, so dass seine Standsicherheit gewährleistet ist. Eingedrungene Wurzeln von Pfahl- und Herzwurzler sind an der Oberfläche weniger sichbar als die von Flachwurzlern. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.05.2014 die Anforderungen an das Recht zur Beseitigung gemäß Wortlaut des § 24 NRG etwas reduziert. Weiterhin wird es aber kaum genügen, wenn einzelne Wurzeln sichbar sind und z. B. nur das Rasenmähen geringfügig erschweren.
Nach der alten Fassung § 26 NRG Baden-Württemberg betrug die Verjährungsfrist bei Pflanzungen 5 Jahre. Seit 04.02.2014 beträgt die Verjährungsfrist nun 10 Jahre.
Als "Übergangsregelung" gilt Artikel 2 III des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 (GBl. S. 65).
Können sich Nachbarn untereinander nicht einig werden, führt der übliche Weg hierzulande zunächst zum Rechtsanwalt, dann zum Schlichter (s. Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg) und nötigenfalls anchließend noch zum Richter.