Das Urteil des LG Köln vom 14. März 2013, 14 O 320/12 werden WG-Bewohner und andere, die Wohnraum untervermieten und ihren Telefon- und Internetanschluss zur Verfügung stellen, mit grosser Erleichterung aufnehmen.
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart haftet der Domainparking-Provider für dort geparkte und markenrechtsverletzende Tippfehler-Domains. Die geparkte Domain bot eine markenrechtlich relevante Verwechsungsgefahr mit der geschützten Marke. In ähnlicher Weise hatte sich bereits der BGH in seiner Stiftparfüm-Entscheidung vom 17.08.2011, I ZR 57/09 und der EuGH in Sachen L’Oréal SA und andere gegen eBay International AG u. a., Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 bezüglich Verwechsungsgefahr bzw. Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für eine Ware, die mit den Waren identisch ist, für die die fragliche Marke Schutz genießt (Fälschung) positioniert.
Ein Internet-Anschlussinhaber, der in Verdacht steht, Urheberrechtsverletzungen durch
Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse begangen zu haben, und dessen Provider
aufgrund einer Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten (der ermittelten IP-Adresse) über Namen und Anschrift des Nutzers erteilt hat, steht gegen den Gestattungsbeschluss ein eigenes Beschwerderecht zu, denn er ist durch die richterliche Gestattungsanordnung beschwert (Aufgabe OLG Köln, 5. Mai 2009, 6 W 39/09)
s. auch Abmahnung