Das LG Itzehoe hat am 08.04.2011 ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts bestätigt, wonach ein Fahrzeughalter bzw. der Fahrer keinen Schadensersatz zahlen muss, wenn er eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird.
Der Kläger nahm den Beklagten in Höhe der Reinigungskosten für die Kleidung (39,60 €) vor dem Amtsgericht Meldorfin Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung trotz des geringen Beschwerdegegenstands (unter 601,- €, s. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung sei und von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt werde.
Nach der Entscheidung ist ein Pkw-Fahrer nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Anderenfalls bestünde u.a. eine erhöhte Unfallgefahr durch Abbremsen oder Langsamfahren für den nachfolgenden Verkehr. Aber auch wenn ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs möglich sei, könne dies nicht stets verlangt werden, da bei Regen sonst ggf. ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden müßten, um ein Bespritzen des Fußgängerverkehrs auszuschließen, was zu einer unzumutbaren beeinträchtigen des Straßenverkehrs führen würde. Soweit danach Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, können sie sich durch geeignete Bekleidung oder Abstand zur Fahrbahn schützen.
Die Entscheidung ist freilich kein Freibrief: Wer vorsätzlich am Fahrbahnrand befindliche Wasserlachen oder Pfützen gezielt ansteuert, um Fußgänger zu bespritzen, kann gleichwohl schadensersatzpflichtig werden. Der Geschädigte stünde dann wohl nur vor einem Beweisproblem.