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Verkehrsrecht : Falsch geparkt - abgeschleppt
09.04.2011 15:02 (6007 x gelesen)

Das LG München I hat am 06.04.2011 (15 S 14002/09) entschieden, dass ein Falschparker nicht nur die reinen Abschleppkosten sondern auch die Kosten eines Abschleppunternehmens im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers bezahlen muss.



Der Kläger hatte seinen PKW nach einem Krankentransport in der Feuerwehranfahrtszone eines Münchner Klinikums im Halteverbot abgestellt und wurde deswegen abgeschleppt. Das für die Parkraumüberwachung zuständige Unternehmen (Beklagte) war vom Klinikum u. a. mit dem Entfernen von Falschparkern beauftragt.
 
Um sein Fahrzeug wiederzuerhalten bezahlte der Kläger neben den reinen Abschleppkosten auch die von der Beklagten geltend gemachte Pauschale für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs in Höhe von 90,- Euro netto sowie Anfahrtskosten des Mitarbeiters der Beklagten. Mit der Klage machte er die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale und der Anfahrtskosten geltend (insgesamt rund 185 Euro). Das Amtsgericht hatte die Beklagte zunächst zur Rückzahlung von Pauschale und Anfahrtskosten verurteilt. Das LG München I hat der gegen das Urteil eingeleten Berufung teilweise stattgegeben. Nach Auffassung des Landgerichts war zwar nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des PKW angefallen sind, das Abschleppfahrzeug könnte ja bereits vor Ort gewesen sein. Die Beklagte habe aber Anspruch auf die Pauschale: Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Eintelfalles als notwendig erachten durfte. Dazu gehören auch die Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, Personalkosten und Kosten der Beweissicherung. Zum zu ersetzenden Schaden können eben auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung bzw. zur Verhinderung des Eintritts eines konkret drohenden Schadens (hier die Pauschale zur Vorbereitung des Abschleppvorgangs) gehören, solange die Aufwendungen Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sind.
 
Das Landgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BGH zugelassen.


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