Von Verspätung betroffene Fluggäste haben nun definitiv einen Ausgleichsanspruch gegen das jeweilige Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaft). Entscheidend ist in jedem Falle, auch bei gestaffelten Flügen, ein Ankunftsverspätung von mind. 3 Stunden, die nicht auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören z. B. weder Streiks noch technische Defekte.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Der EuGH hat am 23.10.2012, C-581/10 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Zur Sachlage bis zur Urteilsverkündung.
Prüfen Sie, ob Sie einen Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung haben.
Voraussetzung ist eine um mindestens drei Stunden verspätete Ankunftszeit, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände (z. B. schwere Unwetter, Naturkatastrophen, medizinische Notfälle) zurückzuführen. Technische Defekte, Personalmangel, Streiks o. ä. sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Ansprüche sind ab Verzug mit 5 od. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gut verzinst und "sicher angelegt".
Im Deutschen Recht gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und endet an dem Kalendertag, an dem die Leistungsstörung auftrat (z.B.: Flugverspätung am 23.10.2012, Ablauf der Verjährungsfrist am 23.10.2014).