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Verkehrsrecht : Installation von Parabolspiegel/Parabolantenne durch Mieter
22.04.2013 20:56 (6079 x gelesen)

Das AG München hat mit Urteil vom 02.10.2012, 473 C 12502/12 der Klage des Vermieters auf Beseitigung einer vom Mieter montierten Parabolantenne stattgegeben. Trotz Migrationshintergrund beim Mieter ergab die Abwägung der Bedürfnisse und Interessen von Mieter und Vermieter/Eigentümer die Beseitigungspflicht des Mieters. Er wurde auf eine mit nicht unerheblichen monatlichen Kosten verbundene andere Empfangsmöglichkeiten verwiesen.

Nach Rechtsprechung des BGH ist in der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben, wenn hierdurch das durch Art. 5 I GG geschützte Interesse, das Informationsbedürfnis ausreichend befriedigt werden kann. Der Vermieter kann andererseits wegen des geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, der Aufstellung von Parabolantennen zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Parabilantenne keine oder nur geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht (zum Urteil).

Das AG München hat mit Urteil vom 02.10.2012 Mietern, die zwar deutsche Staatsangehörige, aber syrisch-arabischer Herkunft waren und auch ihre Kinder zweisprachig erziehen wollten, die Installation untersagt. Die Antenne war nach den Feststellungen des Gerichts in ihrem vollen Umfang von außen weit hin wahrnehmbar, da sie erhöht über dem Geländer an der Dachterrasse angebracht sei und stellt eine optische Beeinträchtigung des modernen Baus dar.

Dem Informationsbedürfnis des Mieters ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er über den Kabelbetreiber mit einem Decoder bzw. einer Set-Top-Box auch ausländische Sender empfangen kann. Auch die monatlichen Mehrkosten von 60 bis 150 Euro hierfür seien für den Mieter zumutbar. Falls ein Mieter nicht imstande ist, diesen Betrag aufzubringen, besteht im Hinblick auf den grundrechtlich geschützten Anspruch auf Informationsfreiheit die Möglichkeit, bei den Sozialbehörden diese monatlichen Mehrkosten als zusätzliche Leistung zu beantragen.


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