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Verkehrsrecht : Bewährungsstrafe bei Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung)
11.03.2014 21:27 (5798 x gelesen)

In Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den weitläufig bekannten amtierenden Präsident des FC Bayern München und Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG Ulrich Hoeneß wurde diskutiert, ob mit Hinweis auf ein Urteil des BGH bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ein Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Es geht um den Straftatbestand des § 370 AO.

Zitat aus dem genannten Urteil des BGH vom 07.02.2012, 1 StR 525/11:

...Für die Strafzumessung in Fällen der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Folgendes:

Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung sieht in § 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. In Fällen, in denen - wie hier - noch die vorherige Gesetzesfassung dieser Vorschrift Anwendung findet, weil die Tat vor dem 1. Januar 2008 begangen wurde, ist das Regelbeispiel nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem aus grobem Eigennutz gehandelt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (im Verfahren 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ bei 100.000 € (BGHSt 53, 71, 85).

Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGHSt 53, 71, 86 mwN).

Zitatende

Bei der Strafzumessung geht es darum, aus dem vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen unter Berücksichtung aller Umstände des Falles und aller strafmildernden sowie strafverschärfenden Gründen die im Einzelfall tat- und schuldangemessene Strafe zu finden. Strafmilderungsgründe sind z. B. ein Geständnis, wenn die Tat "nur" versucht wurde, Tatprovokation, Sucht, besonders schwere Folgen der Tat für den Täter, positiv zu bewertendes Verhalten des Angeklagten vor und/oder nach der Tat u. a.

Als besonders gewichtiger Strafmilderungsgrund wurde von der Rechtsprechung z. B. ein umfassendes Geständnis des Angeklagten angesehen in einem Verfahren, bei dem der Aufklärungswert als besonders hoch war angesichts eines für Außenstehende undurchsichtigen Schwarzarbeiter-Geschäftsmodells (LG Bonn vom 01.10.2012, 27a KLs 4/12, 27a KLs 430 Js 1700/07). In einem anderen Verfahren die überlange Verfahrensdauer, wobei die Ermittlungen 1998 aufgenommen und Anklage im Januar 2005 erhoben wurde und der Verhandlungsbeginn im Februar 2007 war. Die Angeklagten standen somit rund 10 Jahre lang unter dem stetigen psychischen Druck der noch ausstehenden Bestrafung und der Ungewissheit über das Strafmaß (überlange Verfahrensdauer = Verstoß gegen Art. 19 IV GG, Art. 20 III GG und Art. 6 I EMRK) (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.01.2009, 2 BvR 1182/08).

Am 13.03.2014 erging das Urteil: 3 1/2 Jahre Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 56 StBG). Diskutiert wurde nun, ob in einer zumindest teilweisen Selbstanzeige (nach dem Gesetzeswortlaut tritt Straffreiheit übrigens nicht ein, wenn die nach § 370 I AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt) nicht ein solcher besonders gewichtiger Strafmilderungsgrund zu sehen sei. Die gute Absicht hinter der Selbstanzeige könnte man erkennen, andererseits aber auch, dass man mit einer teilweisen (sog. dolosen) Selbstanzeige sich die unrechtmäßigen weiteren Vorteile weiterhin sichern und diese vor dem Finanzamt verborgen halten möchte. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht das wohl so:

Zitat aus dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20.01.1994, 4 St RR 202/93:

...Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, eine in doloser Weise unvollständige Selbstanzeige könne hinsichtlich der weiterhin verheimlichten Teile der Steuerstraftat strafschärfend berücksichtigt werden (Franzen/Gast/Samson § 371 Rn.160; Leise/Dietz Steuerverfehlungen - Stand Februar 1993 - § 371 Rn.20 m.w.Nachw.; Pfaff Kommentar zur steuerlichen Selbstanzeige S.73). Die gegenteilige Ansicht wurde früher von Hübschmann/Hepp/Spitaler vertreten (§ 371 Rn.46); in der Kommentierung nach dem Stand von Juli 1992 nimmt Engelhardt zu der hier interessierenden Frage nicht mehr Stellung (vgl. § 371 Rn.126).

Der Senat neigt zu der im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung. Durch eine dolose Teilselbstanzeige will sich der Täter die aus der Steuerhinterziehung gezogenen Vorteile jedenfalls teilweise sichern, weil er hofft, daß die Finanzbehörden von der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Selbstanzeige ausgehen. Soweit die in den Steuererklärungen enthalten gewesenen Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten mit der Selbstanzeige nicht aufgedeckt werden, wird der dem Fiskus entstandene Schaden somit aufrechterhalten und vertieft. Es ist anerkannt, daß ein solches Verhalten, wie beispielsweise auch das Verheimlichen der Beute, um diese später verwerten zu können, als "Verhalten nach der Tat" (§ 46 Abs.2 StGB) strafschärfend berücksichtigt werden kann (Schönke/Schröder-Stree StGB 24.Aufl. § 46 Rn.40; Dreher/Tröndle StGB § 46 Rn.28; je m.w.Nachw.). Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die dolose Teilselbstanzeige, soweit die Berichtigung reicht, zur Straflosigkeit führt. Ist ein Täterverhalten ambivalent, so kann es auch unterschiedlich gewürdigt werden.

Mit der Unzulässigkeit der strafschärfenden Erwägung, daß der Täter nur ein Teilgeständnis abgelegt habe (BGH StV 1992, 13), hat dies nichts zu tun. Ein Teilgeständnis erfüllt jedenfalls in aller Regel hinsichtlich des nicht gestandenen Teils der bereits bekannten und angeklagten Straftaten nicht die oben dargelegten Voraussetzungen einer Schadensvertiefung. Im übrigen kann ein "doloses Teilgeständnis" immerhin dazu führen, dem Geständnis, da es solchenfalls nicht auf Reue und Einsicht schließen läßt, die strafmildernde Wirkung zu versagen (BGHR StGB § 46 Abs.2 Verteidigungsverhalten 7; Schönke/Schröder/Stree § 46 Rn.41 a).

Zitatende

Hiernach ist die unrichtige/unvollständige Selbstanzeige also eher als negatives Täterverhalten strafschärfend zu betrachten. Ein Geständnis unmittelbar nach Prozeßbeginn ist dann nur noch als "gewöhnlicher" Strafmilderungsgrund zu werten. Eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen das am 13.03.2014 gegen Herrn Hoeneß ergangene Urteil hätte danach durchaus zu einer höheren Strafe führen können.


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