Nach der alten Fassung § 26 NRG Baden-Württemberg betrug die Verjährungsfrist bei Pflanzungen 5 Jahre. Seit 04.02.2014 beträgt die Verjährungsfrist nun 10 Jahre.
Als "Übergangsregelung" gilt Artikel 2 III des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 (GBl. S. 65).
Unverändert ist im Gesetz der Beginn der Verjährungsfrist geregelt: Bei Pflanzungen beginnt der Lauf der Verjährungsfrist mit dem 01. Juli nach der Pflanzung. Bei an Ort und Stelle gezogenen Gehölzen beginnt sie am 01. Juli des zweiten Entwicklungsjahres. Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.
Artikel 2 III des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 bestimmt, dass die Neuregelung der Verjährungsfrist von 10 Jahren rückwirkend nur auf alle an dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes (04.02.2014) bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden ist.
Für Pflanzungen beutet dies, die 10-jährige Verjärungsfrist des Beseitigungsanspruchs gilt erst für Gehölze, die ab dem 01.07.2008 gepflanzt wurden oder ab dem 01.07.2007 an Ort und Stelle gezogen wurden.