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Verkehrsrecht : Außerordentliche Kündigung wegen "Raubkopien", Beginn der Frist des § 626 II BGB
17.07.2015 13:14 (4684 x gelesen)

Im Arbeitsbereich des Klägers wurden auf einem von ihm benutzten Rechner mehr als 6.400 E-Book-Dateien, Bilddateien sowie Audio- und Videodateien befanden. Zudem ein Programm, das den Kopierschutz der Hersteller von Videodateien umgeht. Auf vom Kläger genutzten externen Festplatten wurden über 34.000 Audiodateien und rd. 1.800 Dateien mit "Covern" aufgefunden. Der Kläger ließ sichzunächst dahingehend ein, er habe für die Mitarbeiter des Oberlandesgerichts "natürlich auch kopiert". Das beklagte Land erklärte die außerordentliche fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Mitteilung des BAG:

- 2 AZR 85/15 -
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er war eingruppiert in die Entgeltgruppe 9 TV-Länder und nahm die Funktion des "IT-Verantwortlichen" beim Oberlandesgericht N. wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte neben der System- und Netzwerkbetreuung die Verwaltung des so genannten "ADV-Depots" (ADV = Automatisierte Datenverarbeitung). Mit dieser war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs - etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs - verbunden. Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker in den vorangegangenen eineinhalb Jahren dazu benutzt zu haben, durchschnittlich 10 "CD-Cover" pro Tag hergestellt zu haben. Bei dieser Gelegenheit fiel im Zusammenhang mit der Bestellung von "CD-Rohlingen" der Name des Klägers. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Überprüfung von dessen Arbeitsbereich stellte sich heraus, dass sich auf den Festplatten eines von ihm benutzten, nicht in die "domain" des Gerichts eingebundenen Rechners insgesamt mehr als 6.400 E-Book-Dateien, Bilddateien sowie Audio- und Videodateien befanden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller von Videodateien zu umgehen. Es stellte sich zudem heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren 1.150 DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und an dieses geliefert worden. Bei der näheren Untersuchung dreier vom Kläger genutzter "externer" Festplatten Anfang April 2013 wurden auf einer von ihnen über 34.000 Audiodateien und rd. 1.800 Dateien mit "Covern" aufgefunden. Der Kläger ließ sich bei den Ermittlungen dahingehend ein, "alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er gemacht". Er habe für die Mitarbeiter des Oberlandesgerichts "natürlich auch kopiert". Einige Tage später nahm er diese Äußerungen "ausdrücklich zurück". Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31. Dezember 2013.

Der Kläger hält die beiden von ihm rechtzeitig angegriffenen Kündigungen für unwirksam, da es sowohl an einem wichtigen Kündigungsgrund für die außerordentliche wie auch an dem Vorliegen hinreichender Kündigungsgründe für die ordentliche Kündigung fehle. Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung folge bereits aus der Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB, hinsichtlich der ordentlichen Kündigung fehle es an einer vorherigen Abmahnung. Das beklagte Land meint dagegen, die außerordentliche Kündigung, zumindest jedoch die ordentliche Kündigung seien aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt und damit wirksam. Der Kläger habe über Jahre hinweg während seiner Arbeitszeit dienstliche Rechner und Festplatten in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt und könne über den Verbleib großer Mengen von dienstlichem ADV-Zubehör keine Angaben machen. Für das Land sei es nicht mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, da der Kläger von vornherein gewusst habe, dass sein Verhalten verboten und in keiner Weise geduldet werden würde. Der Personalrat sei vor beiden Kündigungen ordnungsgemäß beteiligt worden.


Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Urteil des BAG vom 16.07.2015, 2 AZR 85/15 (Zusammenfassung):

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem BAG Erfolg. Das BAG hat das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen:

Die Anhörung des Personalrats ist ordnungsgemäß erfolgt

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD-" oder "CD-Rohlinge" kopiert.

Die (fristlose) Kündigung kommt auch in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern mit anderen Bediensteten zusammengewirkt. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sei, den dienstlichen Rechner für private Zwecke zu nutzen, habe er nicht schließen können, ihm seien solche Kopier- und Brennvorgänge gestattet. Die fristlose Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land zunächst selbst Ermittlungen angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen steht einem Arbeitgeber grundsätzlich frei. Wenn und solange die Ermittlungen zügig durchgeführt werden, wird dadurch auch der Beginn der Frist des § 626 II BGB gehemmt. Es spielt keine Rolle, ob und welche Maßnahmen gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen wurden, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Es sei zudem nicht festgestellt, inwieweit die Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und der Stellung der anderen Beschäftigten sich wirklich gleichen.


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