Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hatte am 20.04.2011 über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Kläger und Beklagter Ziff. 1 kamen sich in ihren Fahrzeugen entgegen. Die verbleibende Fahrbahnbreite betrug wegen auf der Fahrbahnseite des Beklagten Ziff. 1 abgestellter Fahrzeuge noch 5,0 m. Das Fahrzeug des Klägers war 2,0 m breit, das des Beklagten 2,05 m. Das Gericht legte aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Haftungsqoute von 50 % fest.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 03.03.2011 entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG führt.
Das LG München I hat am 06.04.2011 (15 S 14002/09) entschieden, dass ein Falschparker nicht nur die reinen Abschleppkosten sondern auch die Kosten eines Abschleppunternehmens im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers bezahlen muss.
Das LG Itzehoe hat am 08.04.2011 ein Urteil des zuständigen Amtsgerichts bestätigt, wonach ein Fahrzeughalter bzw. der Fahrer keinen Schadensersatz zahlen muss, wenn er eine Wasserlache auf der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt und durch Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzt wird.