Die 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken hat mit Urteil vom 20.05.2011, Az: 13 S 27/11 die am 17.05.2011 hier veröffentlichten Grundsätze zur Schadensregulierung auf Neuwagenbasis bestätigt. Ergänzend ist zu sagen, daß auf Neuwagenbasis unter bestimmten engen Voraussetzungen auch dann reguliert werden kann, wenn das Fahrzeug eine höhere Laufleistung als 1000 km, aber eine niedrigere als 3000 km aufweist und durch die Reparatur ein Zustand wie vor dem Unfall auch nicht annähernd erreicht werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unfallschaden auf Neuwagenbasis abgerechnet werden, also auf Kosten des Schädigers ein Neuwagen angeschafft werde. Da es sich bei der Schadensabrechung auf Neuwagenbasis um einen Ausnahmefall zur üblichen Schadensabrechnung (Reparatur- und Gutachterkosten, Nutzungsausfallschaden und merkantiler Minderwert) handelt, sind die Grenzen eines solchen Anspruchs durch die Rechtsprechung eng gesteckt.
Das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt hatte am 20.04.2011 über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Kläger und Beklagter Ziff. 1 kamen sich in ihren Fahrzeugen entgegen. Die verbleibende Fahrbahnbreite betrug wegen auf der Fahrbahnseite des Beklagten Ziff. 1 abgestellter Fahrzeuge noch 5,0 m. Das Fahrzeug des Klägers war 2,0 m breit, das des Beklagten 2,05 m. Das Gericht legte aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Haftungsqoute von 50 % fest.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 03.03.2011 entschieden, dass ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG führt.
Das LG München I hat am 06.04.2011 (15 S 14002/09) entschieden, dass ein Falschparker nicht nur die reinen Abschleppkosten sondern auch die Kosten eines Abschleppunternehmens im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers bezahlen muss.