Rauchen ist eine persönliche ("eigenwirtschaftliche") Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Eine auf dem Weg zwischen Raucherpause und Arbeitsplatz erlittene Verletzung ist deshalb nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen und damit kein Arbeitsunfall i. S. des Sozialversicherungsrechts (SG Berlin vom 23.01.2013, S 68 U 577/12).
Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform. Gleiches gilt für einen Aufhebungsvertrag.
Auch das nachfolgend wiedergegebene Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11 ändert an diesem eindeutig geregelten und ausnahmslos geltenden Formerfordernis nicht. Aber nach dem Urteil war es der Arbeitnehmerin unter den konkreten Umständen des abgeurteilten Einzelfalles wegen Treuwidrigkeit und widersprüchlichem Verhalten (venire contra factum proprium) verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen (unzulässige Rechtsausübung).
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt in nachfolgend wiedergegebenem Urteil vom 09.03.2012, 9 Sa 155/11 seine Rechtsprechung vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11 zur Urlaubsabgeltung. Danach verfällt Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Gegen die Entscheidung vom 09.03.2012 wurde unter Az: 9 AZR 462/12 Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt
Der hier dargestellten Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum ersatzlosen Verfall des Urlaubsanspruchs, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, folgt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.03.2012, 9 Sa 321/11.
Allein der Umstand, daß der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber um einen Ausbildungsplatz Informationen darüber vorenthält, ob überhaupt ein anderer Berwerber eingestellt worden ist, ist kein ausreichendes Indiz für eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Arbeitgeber ist dann - zumindest soweit keine Indizien hinzukommen - nicht einmal verpflichtet, mitzuteilen, ob überhaupt ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Daher gibt es erst Recht keinen Anspruch auf Informationen über die Qualifikationen anderer Bewerber oder des eingestellten Bewerbers (Urteil EuGH vom 19.04.2012, C-415/10).