Im Beschluß des OLG Stuttgart vom 24.04.2016, 4 Ss 212/06 geht es um einen Kraftfahrer, der während der Fahrt sein mit einer Freisprecheinrichtung verbundenes Mobiltelefon/Handy in der Hand gehalten hatte ohne dabei eine weitere Funktion des Geräts zu nutzen.
Laut Urteil des VG München vom 09.12.2014, M 1 K 14.2841 hat die alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB keine Tatbestandswirkung für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV.
Für die Feststellung, dass die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war, kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs (Schadensersatzanspruchs) z. B. für Taxi- und Anwaltskosten bestehen.
Laut Hinweisbeschluß des OVG Koblenz vom 19.07.2012 müssen öffentliche Parkplätze nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Auch Glättestellen sind hinzunehmen, wenn sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Dabei muß eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinzunehmen sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Untergrund zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden. Die gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz eingelegte Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.
Auch dank Aston Martin Vanquish S sind auf deutschen Autobahnen Geschwindigkeiten jenseits von 300 km/h möglich, wenngleich man solches wohl selten beobachten darf. Unter "Mehr Infos" können Sie ein Urteil des OLG Oldenburg vom 21.03.2012 lesen, dem ein schon recht spektakulärer Sachverhalt zugrunde liegt.
Überschreitet man die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, ist dies zwar kein Rechtsverstoß, man verhält sich aber nicht wie der "Idealfahrer", weil man dadurch in haftungsrelevanter Weise die Gefahr erhöht, dass andere Verkehrsteilnehmer die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit unterschätzen (BGH v. 17.03.1992, VI ZR 62/91). Dann liegt ein Mitverschulden nahe und der "Raser" kann auch dann auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben, wenn er den Unfall tatsächlich nicht vermeiden konnte.
Die Klägerin hatte erstmals überhaupt im Jahre 2006 eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte daher der Klägerin, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei obwohl gegen die Klägerin nie Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis o. ä. angewandt worden ist.