Laut Urteil des VG München vom 09.12.2014, M 1 K 14.2841 hat die alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB keine Tatbestandswirkung für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV.
Für die Feststellung, dass die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war, kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs (Schadensersatzanspruchs) z. B. für Taxi- und Anwaltskosten bestehen.
Nach der alten Fassung § 26 NRG Baden-Württemberg betrug die Verjährungsfrist bei Pflanzungen 5 Jahre. Seit 04.02.2014 beträgt die Verjährungsfrist nun 10 Jahre.
Als "Übergangsregelung" gilt Artikel 2 III des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 (GBl. S. 65).
Schon mit Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 hat der BGH die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeber (i. d. R. Banken und Sparkassen) vereinbarten Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Privatkredite (Verbraucherdarlehen) entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung aus 2011 für unwirksam erklärt.
Nun ging es in den Urteilen des BGH vom 28.10.2014, XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 (demnächst auf der Homepage des BGH abrufbar) um die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche.
Die Durchsuchung eines dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Spinds ohne dessen Einverständnis führt regelmäßig aufgrund des damit verbundenen Grundrechtseingriffs dazu, dass die so gewonnenen Erkenntnisse in einem Gerichtsverfahren als Beweis für das Vorliegen eines (ausserordentlichen) Kündigungsgrunds nicht verwertet werden dürfen. Das gilt nach der Rechtsprechung des BAG auch, wenn Betriebsratsmitglieder bei der Kontrolle anwesend sind. Tatsächlich ist der Eingriff umso schwerwiegender, je mehr Personen sich daran beteiligen.
Der Kläger hatte beim Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, einen Seat Altea, Farbe "Track-Grau Metallic" bestellt. Das schließlich gelieferte Fahrzeug hatte allerdings die Farbe "Pirineos Grau". Der Kläger verlangte für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs 3.250,- €.
Das AG Weißenburg hat der Klage stattgegeben. Das LG Ansbach hat das vom Beklagten angefochtene Urteil des Amtsgerichts bestätigt.