Der BGH hat am 15.04.2015 unter Az VIII ZR 80/14 einen Fall entschieden, in dem gemäß Urteil angesichts der Mängel der Kaufsache, hier eines Gebrauchtwagens vom Händler, die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist und er deshalb zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens darf seine Haftung für Mängel am Pkw nach aktueller BGH-Rechtsprechung, Urteil vom 04.02.2015 nicht vollständig ausschließen. Allseits erhältliche Vertragsformulare sollten dringend vor Verwendung inhaltlich überprüft werden.
Laut Urteil des VG München vom 09.12.2014, M 1 K 14.2841 hat die alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB keine Tatbestandswirkung für das Vorliegen von Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV.
Für die Feststellung, dass die Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtswidrig war, kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs (Schadensersatzanspruchs) z. B. für Taxi- und Anwaltskosten bestehen.
Nach der alten Fassung § 26 NRG Baden-Württemberg betrug die Verjährungsfrist bei Pflanzungen 5 Jahre. Seit 04.02.2014 beträgt die Verjährungsfrist nun 10 Jahre.
Als "Übergangsregelung" gilt Artikel 2 III des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes vom 04.02.2014 (GBl. S. 65).
Schon mit Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 hat der BGH die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeber (i. d. R. Banken und Sparkassen) vereinbarten Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Privatkredite (Verbraucherdarlehen) entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung aus 2011 für unwirksam erklärt.
Nun ging es in den Urteilen des BGH vom 28.10.2014, XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 (demnächst auf der Homepage des BGH abrufbar) um die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche.