Laut Hinweisbeschluß des OVG Koblenz vom 19.07.2012 müssen öffentliche Parkplätze nicht insgesamt schnee- und eisfrei gehalten werden. Auch Glättestellen sind hinzunehmen, wenn sie den Weg nicht vollständig versperren und gemieden werden können. Dabei muß eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten nicht gewährleistet sein. Es kann sogar hinzunehmen sein, wenige Schritte auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Untergrund zurückzulegen, ehe verkehrssichere Flächen erreicht werden. Die gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz eingelegte Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.
Ab 01.01.2013 gilt ein höherer Selbstbehalt zugunsten Unterhaltspflichtiger gegenüber Kindern, Ehegatten, Kindsmutter, bzw. -vater und Eltern
Die unterschiedlichen Selbstbehalte sind unter (Mehr Infos) dargestellt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt in nachfolgend wiedergegebenem Urteil vom 09.03.2012, 9 Sa 155/11 seine Rechtsprechung vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11 zur Urlaubsabgeltung. Danach verfällt Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Gegen die Entscheidung vom 09.03.2012 wurde unter Az: 9 AZR 462/12 Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt
Der hier dargestellten Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum ersatzlosen Verfall des Urlaubsanspruchs, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, folgt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.03.2012, 9 Sa 321/11.
Allein der Umstand, daß der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber um einen Ausbildungsplatz Informationen darüber vorenthält, ob überhaupt ein anderer Berwerber eingestellt worden ist, ist kein ausreichendes Indiz für eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Arbeitgeber ist dann - zumindest soweit keine Indizien hinzukommen - nicht einmal verpflichtet, mitzuteilen, ob überhaupt ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Daher gibt es erst Recht keinen Anspruch auf Informationen über die Qualifikationen anderer Bewerber oder des eingestellten Bewerbers (Urteil EuGH vom 19.04.2012, C-415/10).