Der hier dargestellten Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum ersatzlosen Verfall des Urlaubsanspruchs, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, folgt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.03.2012, 9 Sa 321/11.
Allein der Umstand, daß der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber um einen Ausbildungsplatz Informationen darüber vorenthält, ob überhaupt ein anderer Berwerber eingestellt worden ist, ist kein ausreichendes Indiz für eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Arbeitgeber ist dann - zumindest soweit keine Indizien hinzukommen - nicht einmal verpflichtet, mitzuteilen, ob überhaupt ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Daher gibt es erst Recht keinen Anspruch auf Informationen über die Qualifikationen anderer Bewerber oder des eingestellten Bewerbers (Urteil EuGH vom 19.04.2012, C-415/10).
Von Verspätung betroffene Fluggäste haben nun definitiv einen Ausgleichsanspruch gegen das jeweilige Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaft). Entscheidend ist in jedem Falle, auch bei gestaffelten Flügen, ein Ankunftsverspätung von mind. 3 Stunden, die nicht auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören z. B. weder Streiks noch technische Defekte.
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Das Entstehen von individuellen, einklagbaren Ansprüchen aus Betrieblicher Übung, bzw. durch Gewohnheitsrecht, setzt neben einem Umstandsfaktor, nämlich der vorbehaltslosen Gewährung einer Leistung auch einen Zeitfaktor, die regelmäßige Wiederholung voraus (Gleichförmigkeit). So entsteht auf Weihnachtsgeld ein solcher Anspruch, wenn der Arbeitgeber es drei Jahre hintereinander ohne Freiwilligkeitsvorbehalt auszahlt. Der Arbeitnehmer kann dann darauf vertrauen, dass es auch im vierten Jahr gezahlt wird. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn im Arbeitsvertrag mit einer (einfachen) Schriftformklausel jede Änderung des Vertrags der Schriftform bedarf, denn diese Schriftformklausel kann konkludent oder mündlich wieder aufgehoben werden. Schutz hiervor kann u. U. nur eine doppelte Schriftformklausel bieten, die sich aber inneralb Allgemeiner Geschäftsbedingungen an § 307 I 1 BGB messen lassen muß und nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07 einen Anspruch durch betriebliche Übung nur noch bedingt verhindern kann.
Bei betrieblicher Übung kommt es darauf an, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte. Beruht die Gleichförmigkeit nur darauf, dass ein Arbeitnehmer jeweils dieselbe Leistung erhält wie bestimmte andere Arbeitnehmer, diese anderen Arbeitnehmer aber jeweils unterschiedliche - nicht gleichförmige - Leistungen erhalten, entsteht für keinen der Arbeitnehmer ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Betriebliche Übung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Parteien nach zweimaliger Leistung das Vertragsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlagen stellen, indem sie vereinbaren, dass außer den aktuell schriftlich fixierten Vergütungsbestandteilen keine weiteren Ansprüche bestehen.
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart haftet der Domainparking-Provider für dort geparkte und markenrechtsverletzende Tippfehler-Domains. Die geparkte Domain bot eine markenrechtlich relevante Verwechsungsgefahr mit der geschützten Marke. In ähnlicher Weise hatte sich bereits der BGH in seiner Stiftparfüm-Entscheidung vom 17.08.2011, I ZR 57/09 und der EuGH in Sachen L’Oréal SA und andere gegen eBay International AG u. a., Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 bezüglich Verwechsungsgefahr bzw. Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für eine Ware, die mit den Waren identisch ist, für die die fragliche Marke Schutz genießt (Fälschung) positioniert.