Von Verspätung betroffene Fluggäste haben nun definitiv einen Ausgleichsanspruch gegen das jeweilige Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaft). Entscheidend ist in jedem Falle, auch bei gestaffelten Flügen, ein Ankunftsverspätung von mind. 3 Stunden, die nicht auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören z. B. weder Streiks noch technische Defekte.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Das Entstehen von individuellen, einklagbaren Ansprüchen aus Betrieblicher Übung, bzw. durch Gewohnheitsrecht, setzt neben einem Umstandsfaktor, nämlich der vorbehaltslosen Gewährung einer Leistung auch einen Zeitfaktor, die regelmäßige Wiederholung voraus (Gleichförmigkeit). So entsteht auf Weihnachtsgeld ein solcher Anspruch, wenn der Arbeitgeber es drei Jahre hintereinander ohne Freiwilligkeitsvorbehalt auszahlt. Der Arbeitnehmer kann dann darauf vertrauen, dass es auch im vierten Jahr gezahlt wird. Das Entstehen einer betrieblichen Übung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn im Arbeitsvertrag mit einer (einfachen) Schriftformklausel jede Änderung des Vertrags der Schriftform bedarf, denn diese Schriftformklausel kann konkludent oder mündlich wieder aufgehoben werden. Schutz hiervor kann u. U. nur eine doppelte Schriftformklausel bieten, die sich aber inneralb Allgemeiner Geschäftsbedingungen an § 307 I 1 BGB messen lassen muß und nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008, 9 AZR 382/07 einen Anspruch durch betriebliche Übung nur noch bedingt verhindern kann.
Bei betrieblicher Übung kommt es darauf an, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durfte. Beruht die Gleichförmigkeit nur darauf, dass ein Arbeitnehmer jeweils dieselbe Leistung erhält wie bestimmte andere Arbeitnehmer, diese anderen Arbeitnehmer aber jeweils unterschiedliche - nicht gleichförmige - Leistungen erhalten, entsteht für keinen der Arbeitnehmer ein Anspruch aus betrieblicher Übung. Betriebliche Übung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Parteien nach zweimaliger Leistung das Vertragsverhältnis auf eine neue vertragliche Grundlagen stellen, indem sie vereinbaren, dass außer den aktuell schriftlich fixierten Vergütungsbestandteilen keine weiteren Ansprüche bestehen.
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart haftet der Domainparking-Provider für dort geparkte und markenrechtsverletzende Tippfehler-Domains. Die geparkte Domain bot eine markenrechtlich relevante Verwechsungsgefahr mit der geschützten Marke. In ähnlicher Weise hatte sich bereits der BGH in seiner Stiftparfüm-Entscheidung vom 17.08.2011, I ZR 57/09 und der EuGH in Sachen L’Oréal SA und andere gegen eBay International AG u. a., Urteil vom 12.07.2011, C-324/09 bezüglich Verwechsungsgefahr bzw. Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für eine Ware, die mit den Waren identisch ist, für die die fragliche Marke Schutz genießt (Fälschung) positioniert.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 GG). Nach § 126 SGB IX werden die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. Betroffene mit Gehbehinderung erwarten gelegentlich, neben dem Merkzeichen G (gehbehindert), auch auf den Nachteilsausgleich Merkzeichen aG (außergewühnlich gehbehindert) Anspruch zu haben und diese subjektive Sicht ist mitunter auch nachvollziehbar. Dennoch kann jeder froh sein, dem es nicht zuzuerkennen ist. Wie eng die Voraussetzungen und schwerwiegend die Beeinträchtigungen sein müssen, kann dem im Volltext beigefügten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.06.2011, L 6 SB 6140/09 entnommen werden. In der absolut überwiegenden Zahl der Fälle kann davon ausgegangen werden, daß das Merkzeichen zuerkannt wird wenn die Voraussetzungen vorliegen und ohne daß es hierzu einer Entscheidung der höchsten Instanz auf Landesebene oder gar des BSG bedarf.
Der BGH hat am 28.03.2012 ein Urteil des Saarländischen OLG vom 26.10.2010 aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Es konnte aber (zum Teil wiederholt) folgendes klargestellt werden:
1. Aus der Höhe des Stratpreises kann keinesfalls auf den tatsächlichen Wert der Kaufsache geschlossen werden.
2. Ein Käufer darf wegen des Verbots, über ebay Repliken und Fälschungen zu verkaufen, grundsätzlich auf die Originalität der angebotenen Sache jedenfalls so lange vertrauen, wie sich nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil bieten.
3. Ein niedriges Höchstgebot, das deutlich unter dem Wert der angebotenen Ware liegt, führt nicht zur Nichtigkeit wegen Wuchers oder Sittenwidrigkeit. Es lassen sich noch immer Schnäppchen machen (Anm. Jelden).