Ab 01.01.2013 gilt ein höherer Selbstbehalt zugunsten Unterhaltspflichtiger gegenüber Kindern, Ehegatten, Kindsmutter, bzw. -vater und Eltern
Die unterschiedlichen Selbstbehalte sind unter (Mehr Infos) dargestellt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt in nachfolgend wiedergegebenem Urteil vom 09.03.2012, 9 Sa 155/11 seine Rechtsprechung vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11 zur Urlaubsabgeltung. Danach verfällt Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Gegen die Entscheidung vom 09.03.2012 wurde unter Az: 9 AZR 462/12 Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt
Der hier dargestellten Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum ersatzlosen Verfall des Urlaubsanspruchs, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, folgt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.03.2012, 9 Sa 321/11.
Allein der Umstand, daß der Arbeitgeber dem abgelehnten Bewerber um einen Ausbildungsplatz Informationen darüber vorenthält, ob überhaupt ein anderer Berwerber eingestellt worden ist, ist kein ausreichendes Indiz für eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung i. S. d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Arbeitgeber ist dann - zumindest soweit keine Indizien hinzukommen - nicht einmal verpflichtet, mitzuteilen, ob überhaupt ein anderer Bewerber eingestellt wurde. Daher gibt es erst Recht keinen Anspruch auf Informationen über die Qualifikationen anderer Bewerber oder des eingestellten Bewerbers (Urteil EuGH vom 19.04.2012, C-415/10).
Von Verspätung betroffene Fluggäste haben nun definitiv einen Ausgleichsanspruch gegen das jeweilige Luftfahrtunternehmen (Fluggesellschaft). Entscheidend ist in jedem Falle, auch bei gestaffelten Flügen, ein Ankunftsverspätung von mind. 3 Stunden, die nicht auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören z. B. weder Streiks noch technische Defekte.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.