In Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den weitläufig bekannten amtierenden Präsident des FC Bayern München und Aufsichtsratsvorsitzenden der FC Bayern München AG Ulrich Hoeneß wurde diskutiert, ob mit Hinweis auf ein Urteil des BGH bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe ein Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Laut Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts kann die Bezeichnung als "durchgeknallte Kuh" - abhängig vom Kontext - ehrverletzend sein. Dem sollte man unschwer zustimmen können.
Für den Betreiber dieser Seite aus aktuellem Anlaß interessant, nachdem er im Rahmen des Plädoyers für ein bestimmtes zurückliegendes Verhalten einer Zeugin die Worte "ein Benehmen wie eine aufgeschreckte Kuh" fand.
Eine Verurteilung wegen vollendeter Beförderungserschleichung nach § 265a StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, daß tatsächlich eine Beförderungsleistung erbracht wurde und der Täter nicht bereits sofort nach dem Zusteigen bzw. nach wenigen Metern Fahrt kontrolliert und ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute, 04.05.2011 über vier Verfassungsbeschwerden gegen die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der zehnjährigen Höchstfrist und die nachträgliche Anordnung der Unterbringung entschieden.
BGH 1 StR 582/10 - Beschluss vom 12. Januar 2011
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.