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Verkehrsrecht : Widerstand gegen Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung
20.04.2011 22:16 (6351 x gelesen)

Ein Internet-Anschlussinhaber, der in Verdacht steht, Urheberrechtsverletzungen durch
Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse begangen zu haben, und dessen Provider
aufgrund einer Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG Auskunft unter Verwendung der Verkehrsdaten (der ermittelten IP-Adresse) über Namen und Anschrift des Nutzers erteilt hat, steht gegen den Gestattungsbeschluss ein eigenes Beschwerderecht zu, denn er ist durch die richterliche Gestattungsanordnung beschwert (Aufgabe OLG Köln, 5. Mai 2009, 6 W 39/09)

s. auch Abmahnung


Das OLG Köln hat in einer Enscheidung vom 05.10.2010, die nachfolgend auszugsweise zitiert ist, einer Beschwerde gegen die Herausgabe der Daten eines Internet-Anschlussinhabers stattgegeben.

Ein (vom Gesetzgeber im FamFG geschaffenes) Novum ist bereits, dass die Beschwerde zulässig ist, obwohl sie die Maßnahme (Herausgabe der Daten) bereits erledigt hat.

Die BEschwerde hatte Erfolg, da nach den Feststellungen des Gerichts das Landgericht zu Unrecht ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzung angenommen hatte. Ob eine Rechtsverletzung gewerbliches Ausmaß hat, ist unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Vorausgesetzt werden Handlungen zur Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils, ausgenommen gutgläubige Handlungen von Endverbrauchern, was aus objektiven Kriterien abgeleitet wird: Bei Rechtsverletzungen im Internet ist neben der Zahl der von einem Verletzer öffentlich zugänglich gemachten Dateien (die vor erteilter Auskunft über die Nutzer dynamischer IP-Adressen schwerlich feststellbar ist) vor allem die Schwere der einzelnen Rechtsverletzung zu beachten - etwa wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland im Internet angeboten wird. Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse genügt für sich allein nicht, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziert; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Dabei ist den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen kann, wenn seit der Veröffentlichung des Werks bereits längere Zeit vergangen ist, etwa wenn das Werk in Neuauflage erschienen oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert ist. Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung muss nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg wird nicht vorausgesetzt. Jedoch müssen bei einem aktuellen Musikalbum schon besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.

Im Fall ging es um ein seit über eineinhalb Jahren veröffentlichtes Musikalbum, welches innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde. Fazit: Mangels nachgewiesener Aktualität konnte von einem gewerblichen Ausmass der Urheberrechtsverletzung nciht mehr gesprochen werden.

Es ist eben alles immer eine Frage des konkreten Einzelfalls.


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