Menu
Startseite Startseite
Die Kanzlei Die Kanzlei
Strafrecht Strafrecht
Verhalten Verhalten
Durchsuchung Durchsuchung
Verhaftung / U-Haft Verhaftung / U-Haft
Pflichtverteidigung Pflichtverteidigung
Jugendstrafrecht Jugendstrafrecht
Arbeitsstrafrecht Arbeitsstrafrecht
Verkehrsrecht Verkehrsrecht
Bußgeldbescheid Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit
Verkehrsstrafrecht Verkehrsstrafrecht
Verkehrsunfall Verkehrsunfall
Nachbarrecht Nachbarrecht
Arbeitsrecht Arbeitsrecht
Begriffe des Arbeitsrechts Begriffe des Arbeitsrechts
Rechtsquellen des Arbeitsrechts Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Abschluß des Arbeitsvertrags Abschluß des Arbeitsvertrags
Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Leistungsstörungen Leistungsstörungen
Beendigung des Arbeitsvertrags Beendigung des Arbeitsvertrags
Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz
Änderungskündigung Änderungskündigung
Formulare Formulare
Recht von A-Z Recht von A-Z
Nachbarrecht Nachbarrecht
Neues aus dem Recht Neues aus dem Recht
Kontakt Kontakt
Impressum Impressum
Datenschutz Datenschutz
Aktuelles

Aktuelles aus den Rechtsgebieten

Verkehrsrecht : Aktueller Bußgeldkatalog (StVO-Novelle) seit 28.04.2020
22.05.2020 11:28 (1982 x gelesen)

Für Übertretungen ab 28.04.2020 droht(e) eher ein Fahrverbot und Bußgelder wurden erhöht.

Bis 28.04.2020 wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21-30 km/h innerorts und um 21-40 km/h außerorts nur mit einem Bußgeld und einem im FAER (Fahrerlaubnisregister, ehem. VZR, Verkehrszentralregister) einzutragenden Punkt geahndet. Bei zweimaliger Überschreitung innerhalb eines Jahres um mind. 26 km/h konnte ein Fahrverbot angeordnet werden.

Ab 28.04.2020 sollte bereits für die erstmalige Überschreitung um 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts bereits ein Monat Fahrverbot verhängt werden. Nur ist diese Regelung der Verordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam: Nach Art. 80 GG i. V. m. § 26a StVG darf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Bußgeldkatakog erlassen. Art 80 I GG verpflichtet dazu, die Rechtsgrundlage in der Verordnung (Bußgeldkatalog) anzugeben (= zu zitieren). Es wäre also als Ermächtigungsgrundlage im Bußgeldkatalog § 26 a I Nr. 1, 2, und 3 StVG anzugeben gewesen. Nr. 3 ist dabei die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots. Leider wurden nur Nr. 1 und Nr. 2 angegeben und Nr. 3 wurde "vergessen". Dabei hat § 26a I StvG nur 3 Nummern! Wie kann das passieren? Liegt es daran, daß ein "Genie" hier das nächste jagt, nachdem Dobrindt vom Herrn Scheuer abgelöst wurde? Oder ist es das Resultat der Arbeit erfolgsverwöhnter Lobbyisten in der Regierung? So viel Einfalt oder Schlamperei ist m. E. nicht vorstellbar. Es bleibt also bzgl. Fahrverbot bei der vorherigen Regelung.

Ferner wurden z. B. für die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen, Seitenstreifen, Rettungsgassen und Park- und Halteverstöße wie z. B. Halten in zweiter Reihe, unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz, auf Geh- und Radwegen, Schutzstreifen, an engen oder unübersichtlichen Stellen die Bußgelder teils deutlich erhöht. Bei Hinzutreten weiterer Umstände muß auch mit einem Punkt im FAER gerechnet werden.

Verglichen mit den Regelungen in vielen Mitgliedstaaten der EU und in der Schweiz, ist die Sanktionierung von Verkehrsverstößen/Ordnungswidrigkeiten in der BRD weiterhin eher sehr "billig". Dabei geht es um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter: Straßenverkehr, konkret Auto- und Motorradfahren ist so immens gefährlich, daß sich der Gesetzgeber für ein verschuldensunabhängiges System des Schadensersatzrechts entschieden hat (Gefährdungshaftung). Es geht u. a. um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit und nicht zuletzt um Umweltschutz. Nicht nur die Gefahren- und Gefährdungslage steigt mit höherer Geschwindigkeit exponentiell an, sondern eben auch der Treibstoffverbrauch.

Es verwundert daher schon, wenn aus Teilen der Politik und gerade vom ADAC unmittelbar nach Inkrafttreten der Neuregelungen der Einwand zu lesen war, diese verschärften Sanktionen seien "lebensfremd". Das klingt nach Klientelpolitik. Insbesondere, da man am gleichen Tag - wie an fast jedem Tag - in der Zeitung lesen konnte, daß wieder ein Mensch (an diesem Tag war es ein siebenjähriger Junge), Ersthelfer, Fußgänger, Fahrrad-, Auto- oder Motorradfahrer im Straßenverkehr zu Tode kam. 2019 sind über 3000 Menschen in Deutschland im Straßenverkehr zu Tode gekommen, das sind mehr als acht Menschen tagtäglich. Nein, eher ist der Straßenverkehr an sich lebensfremd bis lebensfeindlich! Die Regeln des Straßenverkehrs (StVO, StVG, FeV u. a.) dienen dessen Sicherheit und damit der Sicherheit aller, letztlich dem Schutz des Lebens. Der Willle zu rasen und das Interesse der Automobilindustrie, deren hochgezüchtete "Rennwagen" mit Straßenzulassung und Stadtpanzer (nicht ganz zu Unrecht inzwischen so bezeichnete SUVs/Geländewagen) "ausfahren" zu dürfen (was nirgendwo mehr, außer in Deutschland erlaubt ist), ist dagegen in keiner Weise schutzwürdig und gehört auf die für den öffentlichen Verkehr abgesperrte Rennstrecke.


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
Die hier veröffentlichten Artikel und Kommentare stehen uneingeschränkt im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Autors.
PrinterFriendly
Druckoptimierte Version
Fusszeile
© Rechtsanwalt Andreas Jelden, Stuttgart  | Tel 0711-78 78 530 | Fax 0711- 70 72 72 62
E-Mail: info@rechtsanwalt-jelden.de |

 
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*