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Verkehrsrecht : Falsch geparkt: Halterhaftung?
23.01.2025 13:58 (104 x gelesen)

Das "Knöllchen" an der Windschutzscheibe oder überraschende Post: Ihnen wird ein Parkvertoß zur Last gelegt.

Wann haftet der Halter, wann haftet der Fahrer?



Hinsichtlich der Folgen des Falschparkens kommt es darauf an, ob es im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt oder auf Privatgrundstücken:

1. Im öffentlichen Raum stellt ein Verstoß idR eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld geahndet wird.

Täter einer solchen Ordnungswidrigkeit ist aber nur diejenige Person, die das Fahrzeug gefahren und am fraglichen Ort abgestellt hat. Es gibt keine Halterhaftung. Das gilt natürlich für alle Sanktionen. Auch wenn inzwischen z. B. Parken auf Geh- und Radwegen inzwischen zudem mit einem Punkt im FAER geahndet wird, kann dies nur den Fahrer treffen, nicht aber den Fahrzeughalter.

Teilt der Halter nicht mit, wer das Fahrzeug gefahren hat und kann der Fahrer zur Tatzeit nicht ermittelt werden, werden dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 25a StVG). Das sind idR etwas über 20 €.

Andere Länder, andere Sitten: In Österreich, Frankreich, den Niderlanden u. a. wird der Halter geahndet, wenn er den Fahrer zur Tatzeit nicht benennt. Bleibt ein Verfahren unerledigt, kann bei erneuter Einreise Ungemach drohen.

2. Verstöße auf Privatgrundstücken sind zivilrechtlicher Art. Z. B. unerlaubtes Parken auf Privatparkplätzen vor Wohn- oder Bürohäusern oder auf Parkplätzen vor Ladengeschäften, die kostenlose Nutzung nur bei Verwendung einer Parkscheibe erlauben. Auf solchen "Supermarktparkplätzen" kommt mit dem Parken ein Vertrag zustande (Leihe: der unentgeltliche Gebrauch einer fremden Sache, § 598 BGB). Seine Bedingungen, insb eine Vertragsstrafe, richten sich nach der Beschilderung, wenn diese gut sichtbar aufgehängt ist, so daß man sie nicht übersehen kann.

Zwar kommt für Unterlassungsansprüche und Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe grundsätzlich auch nur der/die Täter/in (Fahrerin) in Betracht. Nach Rechtsprechung des BGH trifft aber den Halter, weil er ja als einziger den Fahrer benennen könnte, die sog. sekundäre Beweislast. Wenn der Halter vor Gericht die Fahrereigenschaft bestreitet, muß er alle Personen benennen, die als Fahrer in Betracht kommen. Tut er es nicht, gilt das bloßes Bestreiten als nicht ausreichend und er wird zur Zahlung der Vertragsstrafe und/oder zu strafbewehrter Unterlassung verurteilt.

Fazit:

Es ist schwerer geworden, Falschparken als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Überwiegend wird der Täter nicht auf frischer Tat ertappt, sondern nicht zu ermitteln sein. Eventuell erhöht sich dadurch künftig das Risiko, daß Fahrzeuge abgeschleppt werden. Wenn bzw. wo es möglich ist, würden Kommunen privatrechtliche Nutzungsbedingungen zur Anwendung bringen lassen. Nicht zuletzt: Es gibt auch Fälle geringeren erhöhten Parkentgelts, welches zu bezahlen günstiger ist, als die Verfahrenskosten, die man trägt, wenn man die Täterschaft bestreitet.

Privatrechtlich muß man als die Tat bestreitender Fahrzeughalter idR (spätestens vor Gericht) alle als Fahrer in Betracht kommenden Personen mit Name und Anschrift benennen. Bloßes Bestreiten genügt nicht. Es geht hier aber überwiegend auch nicht um erhebliche Summen. Gerichtliche Auseinandersetzungen darüber verursachen deutlich höhere Verfahrenskosten und zusätzlich für betroffene Halter Belastungen und Auslagen. Eine Einigung über einen Teil der Forderung dürfte vielfach ökonomischer und zu empfehlen sein, um die Sache zu erledigen.


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