Menu
Startseite Startseite
Die Kanzlei Die Kanzlei
Strafrecht Strafrecht
Verhalten Verhalten
Durchsuchung Durchsuchung
Verhaftung / U-Haft Verhaftung / U-Haft
Pflichtverteidigung Pflichtverteidigung
Jugendstrafrecht Jugendstrafrecht
Arbeitsstrafrecht Arbeitsstrafrecht
Verkehrsrecht Verkehrsrecht
Bußgeldbescheid Bußgeldbescheid
Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrigkeit
Verkehrsstrafrecht Verkehrsstrafrecht
Verkehrsunfall Verkehrsunfall
Nachbarrecht Nachbarrecht
Arbeitsrecht Arbeitsrecht
Begriffe des Arbeitsrechts Begriffe des Arbeitsrechts
Rechtsquellen des Arbeitsrechts Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Abschluß des Arbeitsvertrags Abschluß des Arbeitsvertrags
Inhalt des Arbeitsverhältnisses Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Leistungsstörungen Leistungsstörungen
Beendigung des Arbeitsvertrags Beendigung des Arbeitsvertrags
Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutzgesetz
Änderungskündigung Änderungskündigung
Formulare Formulare
Recht von A-Z Recht von A-Z
Nachbarrecht Nachbarrecht
Neues aus dem Recht Neues aus dem Recht
Kontakt Kontakt
Impressum Impressum
Datenschutz Datenschutz
Aktuelles

Aktuelles aus den Rechtsgebieten

Verkehrsrecht : Ersatzloser Verfall des Urlaubsanspruchs
14.11.2012 18:08 (5426 x gelesen)

Der hier dargestellten Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum ersatzlosen Verfall des Urlaubsanspruchs, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, folgt auch das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.03.2012, 9 Sa 321/11.


Urlaubsansprüche können nach richtlinienkonformer Rechtsfortbildung und angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in Sachen KHS auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht unbegrenzt angesammelt werden.

(Zitat aus dem Urteil des Sächs. LArbG:)

Eine europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des nationalen Rechts, die sich vom Wortlaut des Gesetzes mehr oder weniger deutlich entfernt, kann aber stets nur soweit reichen, wie das Europarecht sie zwingend vorgibt. Die Gerichte dürfen die Fristen des § 7 Abs. 3 BUrlG nur insoweit über dessen Wortlaut hinaus ausdehnen, als die Arbeitszeitrichtlinie bzw. der EuGH das auch tatsächlich verlangen. Wenn der EuGH in seinem KHS-Urteil also meint, dass eine Höchstübertragungszeit von 15 Monaten ausreichen kann, dann darf die dreimonatige Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 BUrlG auch nicht über diesen Zeitraum hinaus ausgedehnt werden. Der Jahresurlaub, der wegen lang andauernder Erkrankung nicht genommen werden kann, verfällt folglich 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (also zum 31.03. des übernächsten Jahres).


Zurück Druckoptimierte Version Diesen Artikel weiterempfehlen... Druckoptimierte Version
Die hier veröffentlichten Artikel und Kommentare stehen uneingeschränkt im alleinigen Verantwortungsbereich des jeweiligen Autors.
PrinterFriendly
Druckoptimierte Version
Fusszeile
© Rechtsanwalt Andreas Jelden, Stuttgart  | Tel 0711-78 78 530 | Fax 0711- 70 72 72 62
E-Mail: info@rechtsanwalt-jelden.de |

 
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*