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Verkehrsrecht : Rückforderungsansprüche: Unwirksam vereinbarte Darlehensbearbeitungsgebühren
29.10.2014 10:37 (6077 x gelesen)

Schon mit Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13 hat der BGH die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Darlehensgeber (i. d. R. Banken und Sparkassen) vereinbarten Bearbeitungsentgelte/Bearbeitungsgebühren für Privatkredite (Verbraucherdarlehen) entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung aus 2011 für unwirksam erklärt.
Nun ging es in den Urteilen des BGH vom 28.10.2014, XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 (demnächst auf der Homepage des BGH abrufbar) um die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche.




Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 I 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt - wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages - zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.

Eine solche Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingung unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 II Nr. 1 BGB) und benachteiligt den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 I 1 BGB). Ein Bearbeitungsentgelt ist nämlich weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung des Darlehensgebers. Beim Darlehensvertrag stellt der gemäß § 488 I 2 BGB vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Das Bearbeitungsentgelt ist auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung eines Darlehensgebers. Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Darlehensgeber abgewälzt, die die Darlehensgeber aber im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Im aktuellen Urteil hat der BGH nun über Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche entschieden. Angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, war Darlehensnehmern vorliegend die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Beginn und Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 BGB. Kenntnis vom Anspruch hat der Kreditnehmer seit den vorgenannten Entscheidungen, also seit 2011. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2011 (s. § 199 I BGB). Derzeit (2014) sind nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren (s. § 199 IV BGB) entstanden sind, sofern innerhalb dieser absoluten und kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist keine verjährungshemmenden oder verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ergriffen worden sind.


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